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Faktencheck: Was bedeutet ein Bauleitplanverfahren?

Auf dem Gelände der bestehenden Biogasanlage „Am Witteroth“ ist ein Innovations- und Technologiezentrum geplant. In groß dimensionierten Produktions- und Prozesshallen sollen externe Stoffströme verarbeitet, CO₂ aus Industrieabgasen genutzt und unter anderem synthetische Kraftstoffe hergestellt werden. Wegen der neuen industriellen Nutzung, der erheblichen Gebäudegrößen sowie offener Fragen zu Verkehr, Umwelt und Erschließung soll geprüft werden, ob durch einen neuen Bebauungsplan das erforderliche Baurecht geschaffen werden kann.

Bild von Tom auf Pixabay

Mit dem Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung ist noch kein Bebauungsplan aufgestellt und erst recht kein Baurecht geschaffen worden. Die Gemeinde hat zunächst nur entschieden, das Vorhaben weiterzuverfolgen und die Vorbereitung eines möglichen Bauleitplanverfahrens zu ermöglichen.

Wo stehen wir aktuell?

Das Verfahren befindet sich noch vor dem eigentlichen Aufstellungsbeschluss. Dieser legt den Geltungsbereich und die grundlegenden Planungsziele fest und leitet das förmliche Verfahren ein. Wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, muss er öffentlich bekannt gemacht werden.

Vor einem möglichen Aufstellungsbeschluss soll die Öffentlichkeit nach dem Beschluss der Gemeindevertretung zunächst im Rahmen einer Informationsveranstaltung über das Vorhaben informiert werden.

Wie läuft das Verfahren anschließend ab?

Im Regelverfahren sind vereinfacht folgende Schritte vorgesehen:

  1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung entscheidet, ob das förmliche Verfahren eröffnet wird.
  2. Erarbeitung eines Vorentwurfs: Darin werden unter anderem Nutzung, Gebäude, Erschließung, Verkehr sowie Umweltbelange beschrieben.
  3. Frühzeitige Beteiligung: Bürgerinnen und Bürger, Behörden und sogenannte Träger öffentlicher Belange können Hinweise und Bedenken einbringen.
  4. Planentwurf und Veröffentlichung: Nach Auswertung der ersten Stellungnahmen wird ein konkreter Entwurf erstellt und veröffentlicht. Erneut können Stellungnahmen abgegeben werden.
  5. Abwägung: Die Gemeinde muss alle relevanten öffentlichen und privaten Belange prüfen, gewichten und gegeneinander abwägen.
  6. Satzungsbeschluss: Erst am Ende entscheidet die Gemeindevertretung, ob sie den Bebauungsplan tatsächlich beschließt. Mit der vorgeschriebenen Bekanntmachung tritt er in Kraft.

Werden Planungen wesentlich verändert, kann eine erneute Beteiligung erforderlich werden. Dadurch verlängert sich das Verfahren, zugleich erhält die Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wie oft entscheidet die Gemeindevertretung noch?

Nach dem bisherigen Grundsatzbeschluss muss die Gemeindevertretung mindestens noch über den Aufstellungsbeschluss und am Ende über den Satzungsbeschluss entscheiden. Üblicherweise kommt ein weiterer Beschluss über den Planentwurf und dessen öffentliche Auslegung hinzu. Die genaue Zahl hängt vom Verfahrensablauf und möglichen Änderungen ab.

Die Gemeindevertretung kann das Verfahren in jeder Phase stoppen, Änderungen verlangen oder am Ende den Satzungsbeschluss verweigern. Weder der Grundsatzbeschluss noch ein späterer Aufstellungsbeschluss garantieren daher, dass tatsächlich Baurecht entsteht.

Ausführliche Informationen bietet das Land Hessen unter: Bauleitplanverfahren im Regelverfahren